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Vereinssatzung

 

Satzung des SV Eintracht Seebad Ahlbeck 48 e.V.

 § 1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen SV Eintracht Ahlbeck 48 e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Anklam eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Seebad Ahlbeck. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Verein SV Eintracht Seebad Ahlbeck 48 e.V.
pflegt und fördert das Sporttreiben in den ihm
angeschlossenen Abteilungen und Sportgruppen, organisiert
den Trainings- und Wettkampfbetrieb und ist offen für weitere Sportarten.
stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiell-technischen
Voraussetzungen für das Sorttreiben zur Verfügung
bietet sportlich interessierten Bürgern seine materiell-technischen
Möglichkeiten zur Nutzung an.
fördert die breitensportliche Betätigung in den von ihm
betriebenen Sportarten.
ist Stätte familiärer Freizeitgestaltung sowie geselligen Vereinslebens.
bildet Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter in Übereinstimmung
mit den Sportverbänden aus.
verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral. Nationalistische
und radikale Bestrebungen werden nicht unterstützt oder gefördert.
sucht Kontakt zu Sportvereinen, deren Aufgaben und Ziele
dieser Satzung entsprechen

§ 3
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:- ordentlichen Mitgliedern-
fördernden Mitgliedern- Ehrenmitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede Person auf der Grundlage eines schriftlichen
Aufnahmeantrages werden. Aufnahmeanträge von Personen unter 18 Jahren
bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters.
Über jeden Antrag entscheidet der Vorstand.
Förderndes Mitglied kann jede Person mit vollendetem 18. Lebensjahr werden,
die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können auch Personen werden,
die nicht Mitglied des Vereins sind.

§ 5 
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, einverständliche Aufhebung
oder durch Auflösung des Vereins.
Die Kündigung durch ein Mitglied kann erst nach mindestens halbjähriger Mitgliedschaft
mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Quartals erklärt werden.
Sie muss durch schriftliche Vorlage in der Geschäftsstelle des Vereins erfolgen.
Die Kündigung muss eigenhändig, bei Minderjährigen von dem gesetzlichen Vertreter,
unterschrieben sein.
Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein kann durch einen Beschluß
von 2/3 des Vorstandes, nach Anhörung des Leiters der Abteilung, der das Mitglied angehört,
erfolgen und zwar- bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und
Satzung- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereins- bei dem Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte- wenn das Mitglied trotz vorheriger Mahnung seinen Beitrag
3 Monate nichtentrichtet hat
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 6 EURO pro Monat. Studenten und Arbeitslose zahlen
4 EURO, Kinder 2 EURO pro Monat

§ 7
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden , dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart,
seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Leiter für Jugendfragen und Sport.
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den
2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Bei Geschäften, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, kann der Verein nur
durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden und dem dafür verantwortlichen
Vorstandsmitglied bei einem Verpflichtungsgeschäft mit einem Wert von mehr als 500 EUR
bis 2500 EUR oder bei wiederkehrenden monatlichen Leistungen von mehr als
50 EUR bis 250 EUR zusätzlich durch den Kassenwart, bei dessen Verhinderung durch
seinen Stellvertreter, vertreten werden

 § 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitlgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 10
Wahl des Vorstandes
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt,
und zwar der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer in den Kalenderjahren
mit gerader Zahl, der 2. Vorsitzende, der stellvertretende Kassenwart, und der Leiter für
Jugendfragen und Sport in den Kalenderjahren mit ungerader Zahl.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglied bestimmt der Gesamtvorstand ein
Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit,
die des stellvertretenden Vorsitzenden
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches nach der Genehmigung durch den
Vorstand vom  1. Vorsitzenden und vom Schriftführer abzuzeichnen ist.

§ 12
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied-
eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:- Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstandes- Beschlußfassung über Änderungen
der Satzung und über die Vereinsauflösung- Ernennung von besonders
verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern- weitere Aufgaben,
soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt
Die Mitgliedsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung
Der Termin und Ort der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer
Frist von drei Wochen vorher durch Rundschreiben, Veröffentlichung in der
örtlichen Presse und allgemein sichtbar am Ort der Geschäftsstelle bekanntzugeben.
Die Tagesordnung ist anzugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.
Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4
der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst, Stimmenenthaltungen bleiben ausser Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des
Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
welches nach der Genehmigung durch den Vorstand vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer
abzuzeichnen ist.

§ 13
Rechnungsprüfer
Der von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Prüfer überprüft
die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der
vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen;
über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die letzte Prüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr ist bis zum 15.12. vorzunehmen.
Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14
Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist die schreiftliche Zustimmung von 9/10 aller stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschliesst,
sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen an die Gemeindeverwaltung
Seebad Ahlbeck zu übergeben und zu sportfördernden Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 15
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Bestandteil dieser Satzung ist die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.

Die Satzung tritt am Tage Ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 Seebad Ahlbeck, den 12.05.2000